• Februar 28, 2022

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Wir sind bei Fragen  zu unseren Telefonzeiten (Mo, Di, Do: 10 – 12 Uhr) unter der 089 123 900 96 zu erreichen.
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Derzeit erreichen uns viele Anfragen von Personen, die aus der Ukraine nach München geflüchtet sind oder von Menschen, die hier in München ukrainische Geflüchtete aufnehmen wollen. Wir bitten um Verständnis, dass wir in der derzeitigen Situation viele Fragen noch nicht beantworten können. Die unten stehenden Informationen geben unseren Wissenstand vom 25.04.2022 wieder und werden nach Möglichkeit aktualisiert. Informationen zum europäischen Ratsbeschluss zur Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine und dessen Umsetzung finden Sie zum Beispiel bei Pro Asyl. Nach dem Beschluss gilt dieser Schutzstatus für ukrainische Bürger*innen sowie Drittstaatsangehörige, die mit einem internationalen oder nationalem Schutzstatus einen Aufenthalt in der Ukraine hatten, oder nachweisen können, dass sie nicht dauerhaft und in Sicherheit in ihr Heimatland zurückkehren können. Bei der Ankunft in München gibt es am Starnberger Flügelbahnhof einen Info-Point für Neuankommende. Ehrenamtliche unterstützten in der Erstorientierung (auch auf ukrainisch).

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für einen kurzfristigen Nachtaufenthalt in der Nähe vom Hauptbahnhof. Für genauere Informationen wenden Sie sich vor Ort an den Info Point.

Die Stadt München hat eine Telefonnummer eingerichtet, an die sich die ganze Woche über (auch am Wochenende!) von 8 bis 20 Uhr gewendet werden kann. Die Nummer ist für Geflüchtete (auch auf Ukrainisch) und Anfragen von hilfswilligen Bürger*innen: 089 / 12 69 915 100

Weitere Informationen: https://stadt.muenchen.de/infos/ukraine.html

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[av_toggle title=’Ankommen in München ‚ tags=“ av_uid=’av-665rzu‘ custom_id=“ sc_version=’1.0′]
Bei der Ankunft in München gibt es am Starnberger Flügelbahnhof einen Info-Point für Neuankommende. Ehrenamtliche unterstützten in der Erstorientierung (auch auf ukrainisch). Der Infopoint ist rund um die Uhr besetzt. Dort erfolgt außerdem die Verteilung in Notunterkünfte.

Die Telekom-Deutschland stellt Geflüchteten aus der Ukraine kostenlose Simkarten zur Verfügung. Diese gibt es im Telekom Shop am Marsplatz 4, in München.
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[av_toggle title=’Registrierung und Aufenthalt für ankommende Ukrainer*innen in München‘ tags=“ av_uid=’av-4c45uy‘ custom_id=“ sc_version=’1.0′]
Nach der Einreise ist die Registrierung wichtig. Die Registrierung erfolgt für privat untergebrachte Geflüchte über die zuständige Ausländerbehörde.

Personen, die bereits bei ihrer Ankunft registriert wurden, müssen sich nicht erneut registrieren. Wer bereits eine E-Mail an die Regierung von Oberbayern geschrieben hat, wird dort noch eine Antwort erhalten. Neuregistrierungen bei der Regierung direkt werden nicht mehr bearbeitet.

Die Regelungen gelten für Personen, die seit dem 24.02.2022 (oder in Einzelfällen auch kurz vor Kriegsbeginn) eingereist sind. Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber zu diesem Zeitpunkt z.B. zu Besuchszwecken sich vorübergehend in Deutschland aufgehalten haben, haben vorübergehend die Erlaubnis, bis zum 31.08.2022 den erforderlichen Aufenthaltstitel erst im Bundesgebiet zu beantragen. Die zuständige Ausländerbehörde gewährt  den vorübergehende Schutzstatus nach § 24 AufenthG als humanitäre Aufenthaltserlaubnis. Einen solchen Antrag können auch ukrainische Staatsangehörige stellen, die sich bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben, wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden konnte (beispielsweise wegen Erreichen der Höchstdauer bei dem studienbezogenen Praktikum EU nach § 16e AufenthG) oder wenn die Erteilungsvoraussetzungen entfallen sind (beispielsweise Schulabschluss bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 16f AufenthG).

Legaler, visumsfreier Aufenthalt bis 31.08.2022

Alle Personen, die nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine ausgereist sind, können sich bis zum 31.08.2022 visumsfrei in Deutschland aufhalten. Bis zu diesem Datum sollte ein möglicher Anschlussaufenthalt beantragt werden.

Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr für ukrainische Staatsangehörige

Wenn Sie keine private Unterkunft haben: Bitte registrieren Sie sich hierfür beim Ankunftszentrum, Maria-Probst-Straße 14, München. Bus-Haltestelle: Margot-Kalinke-Straße, U-Bahn-Station: Kieferngarten. Es hat immer geöffnet, Tag und Nacht. Sie werden nach der Registrierung in einer öffentlichen Unterkunft untergebracht. Nach der Registrierung haben Sie Anspruch auf Hilfen für Unterkunft, Essen, Kleidung oder bei Krankheit („Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“). Wenn Sie wissen, wo sie in München wohnen werden (Adresse der privaten oder öffentlichen Unterkunft), melden Sie bitte Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro an (das ist auch möglich ohne abgeschlossene Registrierung). Dafür müssen Sie online einen Termin vereinbaren. Wenn Sie registriert sind und Ihren Wohnsitz angemeldet haben, kann Ihnen die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr geben („Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz“). Mit dieser Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie arbeiten. Für die Aufenthaltserlaubnis schreiben Sie bitte eine E-Mail an ukraine.kvr [at] muenchen.de. Bitte machen Sie in der E-Mail folgende Angaben:

  • Passkopie mit Einreisestempel nach Deutschland
  • Kopie von 2 leeren Seiten Ihres Reisepasses
  • War Ihr letzter Wohnsitz bzw. Ihr gewöhnlicher Aufenthalts am 24.02.2022 in der Ukraine?
  • Wann haben Sie die Ukraine verlassen.?
  • Nachweis über die Anmeldung
  • Nachweis über die Anmeldung zur Registrierung bei der Regierung von Oberbayern (Versandbestätigung Ihrer E-Mail als Screenshot reicht)
  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
  • Aktuelles biometrisches Passfoto

Bei Fragen können Sie die Ausländerbehörde anrufen: +49 1525 66 52441 (Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.30 Uhr und Freitag 7.30 bis 13 Uhr).“
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[av_toggle title=’Informationen zu Drittstaatsangehörigen die aus der Ukraine geflohen sind‘ tags=“ av_uid=’av-2vhnp6′ custom_id=“ sc_version=’1.0′]
gemeint sind bspw. Studierende, Personen mit Flüchtlingsanerkennung/Schutz o.ä. in der Ukraine, Personen im Asylverfahren dort, Personen mit Arbeitsvisa

Stand: 25.04.2022

Viele dieser Personengruppen sind von der vom EU-Rat beschlossenen Regelung zum Aufnahmeprogramm nicht eingeschlossen.

Zunächst gilt: Alle Personen unabhängig vom Aufenthaltsstatus in der Ukraine, die ab dem 24.02. ausgereist sind, dürfen nach Deutschland einreisen und sind bis 31.08.2022 von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (siehe BMI-Verordnung vom 07.03.). Nach aktueller Regelung soll also bis zu diesem Datum ein möglicher Anschlussaufenthalt oder die Ausreise abgeklärt werden.

Mehr Informationen finden Sie in unserer Informationssammlung für Drittstaatsangehörige.

Hier auch auf englisch

Außerdem ist in dieser Regelung aufgeführt, dass auf das sonst übliche Visumsverfahren (Ausreise ins Heimatland zur dortigen Visumsbeantragung) für alle Personengruppen verzichtet wird. Eine alternative Aufenthaltsmöglichkeit, bspw. über ein Visum zum Studium, Arbeit oder Familiennachzug wäre also vermutlich in vielen Fällen vielversprechender als ein Antrag auf einen Aufenthalt gemäß §24 AufenthG. Es ist aber voraussichtlich der Besitz eines gültigen Passes ebenso wie ein gesicherter Lebensunterhalt nötig.

Laut dem bayrischen Innenministerium ist es möglich, auch nach Erteilung eines Aufenthalts gem. §24 AufenthG einen Spurwechsel zu alternativen Aufenthaltstiteln durchzuführen (wichtig: nicht bei gestelltem Asylantrag!).

Bei Personen ohne Anspruch auf den Aufenthalt gem. §24 AufenthG sind die Ausländerbehörden angehalten, nach Ausreisebereitschaft zu fragen und zu beraten. Sofern die Personen an einem Schutzersuchen festhalten, soll dies als Asylgesuch gewertet werden.

Im Folgenden einige weitere Informationen dazu, was feststeht und wie eventuelle Perspektiven sein könnten. Bitte beachtet, dass sich die Informationen schnell ändern können.

  • Personen mit Flüchtlingsanerkennung/Schutz:

Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sind von der Aufnahmeregelung nach §24 AufenthG gedeckt. D.h. sie können sich genauso wie ukrainische Staatsangehörige registrieren (wichtig: Nachweise über Schutzstatus mitschicken!) und erhalten einen zunächst auf ein Jahr befristeten Aufenthaltstitel.

  • Personen mit anderem, nicht kurzfristigen Aufenthaltstitel in der Ukraine, die nicht in Sicherheit zurückkehren können

Ebenfalls vom §24 AufenthG gedeckt sind Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine waren und die „nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren“.

–> Unter nicht vorübergehender Kurzaufenthalt fallen Aufenthalte über 90 Tage, bspw. zum Studium oder nicht nur kurzfristigen Erwerbszwecken, unbefristete Aufenthaltstitel, aber auch Personen im laufenden Asylverfahren.

–> Wie der Begriff „nicht in Sicherheit und dauerhaft zurückkehren können“ definiert bzw. abgegrenzt wird, ist nicht vollends klar. Laut BMI ist dies jedoch jedenfalls anzunehmen, wenn eine Duldung nach §§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu erteilen wäre, eine Abschiebung also verboten oder vorübergehend auszusetzen wäre. Das bedeutet, dass diese Regelung bspw. bei Krankheitsfällen greift, aber auch bei anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die einer Abschiebung entgegenstehen.

Grundsätzlich gilt: es soll die individuelle Situation geprüft werden und es werden vermutlich einige Nachweise/Argumentationen erforderlich sein. Ebenso ist die praktische Handhabung insbesondere auf die Definition der sicheren Rückkehr ins Heimatland bislang vollkommen unklar!

Es ist zu vermuten, dass die Handhabung je nach Ausländerbehörde unterschiedlich restriktiv sein wird, der Titel jedoch in vielen Fällen nicht erteilt wird. Wir empfehlen deshalb, die Zeit bis zum Ablauf des Übergangsaufenthalts zum 23.05.2022 zur Abklärung alternativer Aufenthaltstitel zu nutzen.

  • Familienangehörige von ukrainischen Personen oder von Personen mit Schutzstatus in der Ukraine:

Familienangehörige von Ukrainer*innen oder Personen mit Schutzstatus in der Ukraine, die nach dem 24.02. ausgereist sind, werden ebenfalls von der Aufnahmezusage eingeschlossen.

Zur Familie gehören Ehepartner*innen und unverheiratete Paare in langfristiger Beziehung (auch gleichgeschlechtlich), minderjährige Kinder, sowie andere im Haushalt lebende Verwandte, die von der Hauptperson abhängig sind.

  • Personen mit anderweitigem Visum/Aufenthaltstitel, die „in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können“ (Definition s.o.):

Vom Beschluss des EU-Rats und der deutschen Umsetzung ist diese Personengruppe nicht eingeschlossen, es wird unterstellt, dass sie in ihre „sicheren Heimatländer“ zurückkehren können. Sie dürfen nach dem Beschluss lediglich in die EU einreisen, um von dort ihre Rückreise anzutreten.

Da die Abgrenzung des Begünstigtenkreises so unklar ist, macht es vermutlich in vielen Fällen dennoch Sinn, einen Antrag auf Erteilung des §24 AufenthG zu stellen. Außerdem sollte frühzeitig versucht werden, alternative Aufenthaltstitel in Betracht zu ziehen bzw. an der Erfüllung der Voraussetzungen zu arbeiten (bspw. Aufnahme eines Studiums, Arbeit, Ausbildung, Sprachkurs o.ä.). Alternativ kann in der Zukunft ein Asylantrag gestellt werden.

  • Staatenlose, die „in Sicherheit und dauerhaft in ihre Herkunftsregion zurückkehren können“

Diese Personengruppe ist von der Erteilung des §24 AufenthG ebenfalls ausgeschlossen. In diesen Fällen soll eine Duldung erteilt werden, alternativ kann ein Asylantrag gestellt werden.

  • Heimreise ins Herkunftsland für Drittstaatsangehörige:

Aktuell ist unklar, ob es mögliche Unterstützungsangebote zur Heimreise von Drittstaatsangehörigen geben wird.
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Personen aus der Ukraine, die in München ankommen und Unterstützung (Bargeld, Kleidung oder Krankenhilfe) benötigen, erhalten diese durch die Landeshauptstadt München. Die Registrierung bei der Regierung von Oberbayern ist dafür nicht nötig.

Personen die in einer Privatunterkunft untergebracht sind: Sie können sich an die zuständigen Sozialbürgerhäuser wenden. Welches Sozialhaus zuständig ist und mehr Informationen finden Sie hier: https://stadt.muenchen.de/infos/hilfen_fuer_gefluechtete_aus_ukraine.html

Personen, die in einer Unterkunft untergebracht sind, können den Antrag auf Unterstützungsleistungen online unter https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:faa4e8b2-1d60-469d-adf7-9dd152d35069/Kurzantrag%20AsylbLG%20Ukraine.pdf stellen und  die Unterlagen vorab per E-Mail an  s-iii-fluehi-gu.soz [at] muenchen.de senden.

Es werden dann Termine im Amt für Wohnen und Migration in der Werinherstraße 89.

Nur wer akut und dringend einen Krankenschein benötigt, soll persönlich in die Werinherstraße 89 kommen.

Im Falle eines medizinischen Notfalls  können Sie schon vor der Beantragung des Behandlungsscheins zu einer Behandlung in eine Klinik oder Arztpraxis gehen. Sie müssen die Beantragung aber unverzüglich nachholen.

Weitere aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte der Seite der Landeshauptstadt München

Der Krankenschein/ Behandlungsschein ist notwendig für die Behandlung beim Arzt. Beantragt wird dieser in der Werinherstraße 89. Dort gerade nur hingehen, wenn die Behandlung dringend ist. In Notfällen kann die Behandlung aber auch ohne Krankenschein erfolgen.

Es gibt außerdem die Möglichkeit Kleidung und Dinge des täglichen Bedarfs in den Kleiderkammern diakonia zu erhalten. Diese sind Dienstag bis Freitag von 10 bis 16 Uhr geöffnet (Stahlgruberring 8).

Bei der Münchner Tafel können wöchentlich Lebensmittel erhalten werden. Unter dieser Nummer gibt es nähere Informationen: 0800 – 200 44 60
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Durch die am Donnerstag, 03.03.2022 beschlossene kurzfristige Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine ist eine Asylantragsstellung zunächst nicht nötig und ist daher im Moment auch nicht zu empfehlen. Betroffene Personen sollten sich über die aktuellen Entwicklungen informiert halten und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt über die Möglichkeit einer Asylantragsstellung informieren. Generell steht Personen, die neu in Deutschland ankommen, die Möglichkeit offen, einen Asylantrag zu stellen. Dafür müssen sie sich allerdings in eine entsprechende Aufnahmeeinrichtung begeben. Private Wohnsitznahme, beispielsweise bei Verwandten,kann dann erst später beantragt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass den betroffenen Schutzsuchenden in Deutschland bei Asylantragsstellung eventuell unter die Dublin-III-Verordnung fallen und ein anderen europäischer Staat (über den die Personen eingereist sind) für den Asylantrag zuständig ist. Ob die europäischen Staaten eine Verteilung der zunächst in den Nachbarstaaten ankommenden Flüchtlinge vereinbaren und wie dann der Verteilschlüssel gestaltet wird, ist derzeit offen. Gleiches gilt für die Frage, ob Deutschland bereit ist, vom Selbsteintrittsrecht großzügig Gebrauch zu machen. Daher sollte vor einem Asylantrag jedoch zunächst geprüft werden, ob andere Möglichkeiten zum Aufenthalt in Deutschland vorzuziehen sind.
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Beratungszeiten beim Münchner Flüchtlingsrat:

Telefon: Montag, Dienstag und Donnerstag 10 -12 Uhr unter 089 12390096

Email: Info@mfr.ngo

Umfassende Informationen zum Verfahren und zur Aufnahme finden Sie in der Zusammenstellung des Bayerischen Innenministeriums. Eine gute Übersicht über allgemeine Informationen zu Einreise, Aufenthalt, Leistungsanspruch und Arbeitsmarktzugang finden sie beim Niedersächsischen Flüchtlingsrat. Eine Zusammenstellung von Informationen, auch auf russisch und ukrainisch finden Sie hier: https://fluechtlingsrat-bw.de/

Weiterführende Informationen zur Einreise: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/faq-ukraine.html (FAQ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge) https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/faq-ukraine-ukr.html?nn=282388 Міграційні питання та відповіді про Україну – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-liste-ukraine-krieg.html (FAQ des Bundesministerium des Inneren) https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/UKR FAQ des Auswärtigen Amts
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Praktische Hilfe:

Wohnung / Zimmer anbieten

Zeit spenden:

Sachspenden

Aktuelle Demonstrationen: https://standwithukraine.live/peace-protests/

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Wohnen

Wenn Sie eine private Unterbringung suchen, gibt es diese Angebote:

Sachspenden

Sprache / Deutschkurse

  • Bildungsberatung International alle Fragen zu Schule und Bildung: Tel. 089 / 233-26875, E-Mail Beratung in Ukrainisch und Russisch unter: Tel. 089 / 233-524227
  • Beratung zu Sprachkursen /IBZ: Die Terminvereinbarung ist per E-Mail an ibz-sprache.soz@muenchen.de
  • VHS: Hotline zu fragen für Deutschkurse (089-48006-6333) / www.mvhs.de/deutschkurse-ukraine

Übersetzer

Allgemeines

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