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Informationen zu Drittstaatsangehörigen, die aus der Ukraine geflohen sind
Alle Personen, unabhängig vom Aufenthaltsstatus in der Ukraine, die ab dem 24.02.2022 ausgereist sind, dürfen nach Deutschland einreisen und waren bis 31.08.2022 berechtigt, sich ohne Visum und Aufenthaltstitel in Deutschland aufzuhalten. Alle Personen, die später als Juni erstmals nach Deutschland eingereist sind, bekommen ein visumsfreies Aufenthaltsrecht für 90 Tage ab Einreise. Diese Regelung gilt bis zum 31. Mai 2023.
Schutz und einen Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG erhalten:
- Ukrainische Staatsangehörige
- Personen aus Drittstaaten sowie Staatenlose:
- die einen unbefristeten Aufenthalt in der Ukraine hatten
- PartnerInnen von ukrainischen Staatsangehörigen
- die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nat. Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörigen
- die nicht in Sicherheit in ihr Heimatsland zurückkehren können
Vorrausetzungen für eine sichere und dauerhafte Rückkehr sind nicht erfüllt, wenn:
- Im Heimatland ein bewaffneter Konflikt, dauernder Gewalt oder die ernsthafte Gefahr systematischer Menschenrechtsverletzungen vorherrschen
- Das gilt allgemein für die Herkunftsländer Eritrea, Syrien und Afghanistan
- Ansonsten werden Duldungsgründe nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 als Maßstab herangezogen, d.h. Personen mit lebensbedrohlichen Krankheiten, familiäre Verantwortlichkeiten oder besonders vulnerable Gruppen erhalten Schutz
–> WICHTIG: DrittstaatlerInnen sollen sich unbedingt beraten lassen, bevor sie den Schutz nach §24 AufenthG oder sogar einen Asylantrag stellen
–>Weil: nach einem abgelehnten Asylantrag sind Aufenthaltstitel über Studium oder Arbeit ohne Ausreise nicht mehr möglich
–> nach Antrag oder Erteilung eines Aufenthalts gem. §24 AufenthG ist ein Wechsel in andere Aufenthalte möglich, aber einzelne Aufenthalte sind dann ausgeschlossen (§§ 16b Absatz 1 und 5, 17 Absatz 2, 18b Absatz 2, 18d, 19e AufenthG Ausschlussgrund durch § 19f Absatz 1 Nummer 2 AufenthG)
Wir empfehlen, die Zeit bis zum Ablauf des Übergangsaufenthalts zur Abklärung alternativer Aufenthaltstitel zu nutzen. Der Antrag auf §24 AufenthG kann dann gegebenenfalls nach Ablauf der 90 Tage gestellt werden oder die Chancen auf einen Asylantrag geprüft werden.
Diese Informationssammlung wurde vom Münchner Flüchtlingsrat e.V. erstellt und gibt unseren Kennntnissstand von Dezember 2022 wieder. Die Rechtslage kann sich ggf. verändern, bitte informieren Sie sich unter www.muenchner-fluechtlingsrat.de zur aktuellen Situation.