• Juli 13, 2022

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(for information in English click here)

Informationen zu Drittstaatsangehörigen, die aus der Ukraine geflohen sind

Alle Personen, unabhängig vom Aufenthaltsstatus in der Ukraine, die ab dem 24.02.2022 ausgereist sind, dürfen nach Deutschland einreisen und waren bis 31.08.2022 berechtigt, sich ohne Visum und Aufenthaltstitel in Deutschland aufzuhalten. Alle Personen, die später als Juni erstmals nach Deutschland eingereist sind, bekommen ein visumsfreies Aufenthaltsrecht für 90 Tage ab Einreise. Diese Regelung gilt bis zum 31. Mai 2023.

Schutz und einen Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG erhalten:

  • Ukrainische Staatsangehörige
  • Personen aus Drittstaaten sowie Staatenlose:
    • die einen unbefristeten Aufenthalt in der Ukraine hatten
    • PartnerInnen von ukrainischen Staatsangehörigen
    • die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nat. Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörigen
    • die nicht in Sicherheit in ihr Heimatsland zurückkehren können

Vorrausetzungen für eine sichere und dauerhafte Rückkehr sind nicht erfüllt, wenn:

  • Im Heimatland ein bewaffneter Konflikt, dauernder Gewalt oder die ernsthafte Gefahr systematischer Menschenrechtsverletzungen vorherrschen
  • Das gilt allgemein für die Herkunftsländer Eritrea, Syrien und Afghanistan
  • Ansonsten werden Duldungsgründe nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 als Maßstab herangezogen, d.h. Personen mit lebensbedrohlichen Krankheiten, familiäre Verantwortlichkeiten oder besonders vulnerable Gruppen erhalten Schutz

–> WICHTIG: DrittstaatlerInnen sollen sich unbedingt beraten lassen, bevor sie den Schutz nach §24 AufenthG oder sogar einen Asylantrag stellen

–>Weil: nach einem abgelehnten Asylantrag sind Aufenthaltstitel über Studium oder Arbeit ohne Ausreise nicht mehr möglich

–> nach Antrag oder Erteilung eines Aufenthalts gem. §24 AufenthG ist ein Wechsel in andere Aufenthalte möglich, aber einzelne Aufenthalte sind dann ausgeschlossen (§§ 16b Absatz 1 und 5, 17 Absatz 2, 18b Absatz 2, 18d, 19e AufenthG  Ausschlussgrund durch § 19f Absatz 1 Nummer 2 AufenthG)

Wir empfehlen, die Zeit bis zum Ablauf des Übergangsaufenthalts zur Abklärung alternativer Aufenthaltstitel zu nutzen. Der Antrag auf §24 AufenthG kann dann gegebenenfalls nach Ablauf der 90 Tage gestellt werden oder die Chancen auf einen Asylantrag geprüft werden.
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[av_toggle title=’Alternative Aufenthaltstitel ‚ tags=“ custom_id=“ av_uid=’av-l2oj5p7v‘ sc_version=’1.0′]
Alternative Aufenthalte beantragen:

Wer z.B. sein Studium fortsetzen oder als Fachkraft (durch Ausbildung oder Studium qualifiziert) arbeiten will kann bis zum 31.08.2022 einen Aufenthaltstitel beantragen, ohne auszureisen. Grundvoraussetzungen sind: ein gültiger Reisepass, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichend Wohnraum (12qm pro Person). Zuständig ist die Ausländerbehörde dort, wo sie gemeldet sind.

Überblick über mögliche Aufenthaltszwecke in Deutschland:

Aufenthaltszweck und Gesetzesgrundlage Dauer des Aufenthalts VerpflichtendeSprach-kenntnisse Muss Lebens-unterhalt gesichert sein? Muss Wohnraum vorhanden sein? Arbeit (zusätzl.) erlaubt Weiteres
Studium

§16b AufenthG

Dauer des Studiums /

2 Jahre

Nur für Studien-zulassung Ja Ja 120 Tage/ Jahr
Fachkraft

§18a, §18b AufenthG

4 Jahre Nur in reglementierten Berufen Ja, durch Arbeit  Ja Ja Beruf nur im erlernten Feld (Abschluss nötig)
FSJ/FÖJ/BFD

§19e AufhG

1 Jahr A1 Ja, auch durch Sachleistung möglich Ja, evtl. durch Träger möglich Nein Wenn über 27 Jahre nur BFD–> §19c Abs. 1 AufenthG
Au-Pair

§19c Abs 1 AufhG

§12 BeschV

1 Jahr A1 Durch Familie Ja Nein
Praktikum – studiumsbezogen

§16e AufenthG

6 Monate Nein Ja + Garantie-erklärung Praktikumsgeber Ja Nein Muss immatrikuliert sein
Ausbildung

§16a AufenthG

Ausbildungs-dauer mind. B1 Ja Ja ja, bis zu 10h/

Woche

Berufsanerkennung

§16d AufenthG

Bis zu 18 Monate A2 bzw. Berufs-angemessen Ja Ja Ja wenn direkter Berufsbezug bei künftigem Arbeitgeber
Ausbildungssuche

§17 AufenthG Abs. 1

6 Monate B1 Ja Ja Nein Unter 25 Jahre alt
Studienplatzsuche

§17 AufenthG  Abs. 2

9 Monate Nein Ja Ja Nein
Arbeitssuche Fachkraft

§20 AufenthG

6 Monate Berufs-angemessen Ja Ja 10h/ Woche Probe-beschäftig-ung im qual. Beruf Berufs-abschluss nötig

 
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Zulassung / Studienplatz:

  • Entsprechende Universitäten, die den Studiengang anbieten direkt kontaktieren und von der Internationalen Studienberatung dort beraten lassen
  • Fragen zur Anerkennung der Zeugnisse können bei den Akademischen Auslandsämtern / International Offices der Hochschulen gestellt werden

 Partneruniversität der Universitäten aus der Ukraine bieten oft spezielle Programme, also herausfinden, ob es eine Möglichkeit zur Fortführung des Studiums gibt

Schwierigkeit: englischsprachige Studiengänge meist nur ab dem Master  evtl. andere europäische Länder in Erwägung ziehen da mehr englischsprachige Studiengänge und Lebenshaltungskosten niedriger

 

Aufenthalt über Studium nach §16b AufenthG:

für ein Studium oder auch für eine studienvorbereitende Maßnahme, z.B. einen Sprachkurs

Voraussetzungen:

  • Studienplatzzusage / Einschreibung
  • Sicherung des Lebensunterhalts (monatlich etwa 744,- € + Studiengebühren) Muss entweder durch ein Sperrkonto (ca.10.000,00 Euro/Jahr) oder eine Verpflichtungserklärung durch eine in Deutschland ansässige oder ein Stipendium (z.B. DAAD oder spezielle Programme) nachgewiesen werden.
  • Wohnraum
  • Die Sprachkenntnisse werden in Hinblick auf die Studiensprache geprüft

Die Beschäftigung mit diesem Aufenthaltstitel ist nur eingeschränkt möglich und auf 120 Tage im Jahr begrenzt.
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[av_toggle title=’Aufenthalt als Fachkraft nach §18a oder §18b AufenthG‘ tags=“ custom_id=“ av_uid=’av-l2oj9kg5′ sc_version=’1.0′]
Wenn Sie eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben und Sie in ihrem Fachbereich einen Arbeitsplatz finden, können Sie ein Aufenthalt als Fachkraft beantragen.

Spezifische Voraussetzungen hierfür sind:

  • Arbeitsplatzangebot
  • Die Zustimmung der Arbeitsagentur
  • Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation durch die entsprechende Behörde bei bestimmten Berufen, Liste aller reglementierter Berufe

(https://bit.ly/3LgOdZJ)

Informieren Sie sich gleich welche Anforderungen die einzelnen Branchen zur Anerkennung ihres Titels stellen, zuständig ist die jeweilige Kammer. Die Anerkennung ausländischer Qualifikationen kann langwierig und streng sein.

Wichtig: alle ausländischen Hochschulabschlüsse können in anabin nachgeschaut werden, wenn sie dort mit einem H+ gekennzeichnet sind, braucht es keine Anerkennung:
https://anabin.kmk.org/anabin.html

Ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird nur für die sog. reglementierten Berufe gefordert (z.B. Heilberufe oder Lehrer*innen). In vielen anderen Bereichen gibt es keine Mindestsprachkenntnisse.

Es gelten aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus §5 AufenthG:

  • geklärte Identität (Reisepass)
  • Lebensunterhaltssicherung (SGB II-Satz (380€) + Miete + Krankenversicherung)
  • Ausreichend Wohnraum (12qm pro Person)

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Aufenthaltsrechtliche Beratung

Sie haben weitere Fragen zu ihrem Einzelfall? Wir können Gruppenberatungen zu Fragen von drittstaatsangehörigen Geflüchteten aus der Ukraine anbieten. Bitte vereinbaren Sie unter info@muenchner-fluechtlingsrat.de oder telefonisch unter 089/123 900 96 einen Termin.

Beratung zu Sprachkursen

IBZ
Franziskanerstraße 8
81669 München
Die Terminvereinbarung ist per E-Mail an ibz-sprache.soz@muenchen.de

VHS – Deutschkurse
In verschiedenen Stadtteilen
Tel: 089 48006 6333 (Hotline)
E-Mail: deutsch@mvhs.de

amiga – Career Center for Internationals
Beratung für internationale Fachkräfte und Studiereden
zu Karriereplanung, Jobsuche und Berufseinstieg in München
https://www.amiga-muenchen.de/international/
Anmeldung: anmeldung@amiga-muenchen.de

Beratungsstelle zur Anerkennung ausländischer Qualifikation
Franziskanerstraße 8
81669 München
Tel: 08923340520
Email: servicestelle-anerkennung.soz@muenchen.de
https://stadt.muenchen.de/service/info/abteilung-migration-integration-teilhabe/10308039/
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Diese Informationssammlung wurde vom Münchner Flüchtlingsrat e.V. erstellt und gibt unseren Kennntnissstand von Dezember 2022 wieder. Die Rechtslage kann sich ggf. verändern, bitte informieren Sie sich unter www.muenchner-fluechtlingsrat.de zur aktuellen Situation.

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Categories: Allgemein