Drittstaatler:innen aus der Ukraine erhalten nur selten einen Aufenthalt nach § 24 AufenthG. Stattdessen müssen sie in ihr Herkunftsland zurückkehren, ein Asylantrag stellen oder einen Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck beantragen. Welche Optionen Drittstaatler*innen zur Verfügung stehen und welche Hürden es gibt, berichtete an diesem Abend Luisa Dormeyer aus der Drittstaatsberatung vom Münchner Flüchtlingsrat. Alle […]
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