Dublin-Fälle und Kirchenasyl

Nach der Dublin III-Verordnung ist in der Regel der erste Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Aufgrund massiver Menschenrechtsverletzungen in vielen EU-Ländern, sind Geflüchtete jedoch oft gezwungen, weiterzuziehen. Auch Personen, deren Familienmitglieder in Deutschland sind, kommen häufig durch andere EU-Staaten, in denen sie Fingerabdrücke abgeben müssen. Daher sind Dublin-Verfahren ein alltäglicher Teil unserer Beratung.

Im Dublin-Verfahren prüft das BAMF zunächst, ob eine Person mit Visum eingereist ist oder ob deren Fingerabdrücke im Eurodac (Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerber*innen) zu finden sind. Sollte dies der Fall sein, so hat die Person die Möglichkeit, in einem persönlichen Interview alle Gründe zu nennen, die einer Überstellung in dieses Land entgegenstehen. Dublin-Verfahren werden jedoch fast immer negativ entschieden. Parallel fragt Deutschland das zuständige Land an, ob es die Person rückübernimmt. Wenn eine positive Antwort kommt, geht ab diesem Moment die Zuständigkeit auf dieses Land über. Wenn nicht, passiert dies automatisch in einem Zeitraum von bis zu 2 Monaten. Ab dem Moment der Übernahme der Zuständigkeit hat Deutschland 6 Monate Zeit, die Person abzuschieben. Sollte dies nicht möglich sein, geht die Zuständigkeit auf Deutschland über.

In unsere Beratung kommen regelmäßig Menschen, die teilweise massive Gewalt in EU-Ländern erlebt haben. Uns wird immer wieder von Gewalt seitens der Polizei berichtet. Menschen müssen sich bei Minustemperaturen für Körperkontrollen ausziehen, ihnen werden Wertgegenstände abgenommen, sie werden eingesperrt oder bekommen tagelang nichts zu essen. Eine medizinische Versorgung ist nicht gegeben. Dies betrifft u.a. die Länder Litauen, Kroatien und Bulgarien.

Die Möglichkeiten, gegen einen negativen Dublin-Bescheid vorzugehen, sind jedoch begrenzt, da das Verwaltungsgericht München viele Eilanträge zu Dublin-Fällen ablehnt. Eine Ausnahme waren 2023 für ein paar Monate Dublin-Fälle, in denen eine Überstellung nach Kroatien vorgesehen war. Hier hat die zuständige Kammer des VG München Eilanträge positiv entschieden, da sie systemische Mängel aufgrund von gewaltvollen Pushbacks an der Außengrenze Kroatiens vermutete. Ein weiterer Nachteil einer Klage gegen Dublin-Bescheide ergibt sich daraus, dass ein gewonnener Eilantrag das Verfahren bis zu einem Jahr verlängern kann. In dieser Zeit hängen die Menschen in der Luft und haben keine Möglichkeit, das Asylverfahren fortzuführen.

2023 wurden Abschiebungen nach Italien weiterhin ausgesetzt, da Italien sich weigert, Geflüchtete aufzunehmen. Leider gab es jedoch wieder Abschiebungen nach Griechenland.

Aufgrund der restriktiven Entscheidungspraxis des BAMF und des Gerichtes gibt es das Kirchenasyl. Dieses ermöglicht vulnerablen Fällen, die Zeit, die der Ausländerbehörde für eine Überstellung verbleibt, an einem sicheren Ort zu verbringen, an dem sie nicht abgeschoben werden können. Dabei koordinieren das katholische Büro und das Landeskirchenamt der evangelisch-lutherischen Kirche Bayern die Fälle und schreiben Dossiers an das BAMF, die das Kirchenasyl begründen. Wir konnten 2023 für mehrere Personen einen Kirchenasylplatz finden und sind sehr dankbar für das Engagement und die Zusammenarbeit.