• Februar 16, 2023

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Das katastrophale Erdbeben in der Türkei und Syrien hat vielen Menschen ihr Zuhause genommen.

Das Auswärtige Amt und die Bundesregierung haben bislang nur wenige Informationen zur Visa-Vergabe an vom Erdbeben betroffene Verwandte in Deutschland lebender Personen , welche wir hier zusammenfassen.
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[av_toggle title=’Welche Regelungen gelten für türkische Staatsangehörige?‘ tags=“ custom_id=“ av_uid=’av-le72cob7′ sc_version=’1.0′]
Türkische und syrische Staatsangehörige brauchen weiterhin ein Visum für die Einreise nach Deutschland; es gibt keine Aufhebung der Visumspflicht. Für türkische Staatsangehörige gibt es aber Erleichterungen.

Nur türkische Staatsangehörige können ein erleichtertes Visum zu ihren Verwandten 1. oder 2. Grades erhalten. Es ist noch unklar, ob es sich dabei um ein Besuchsvisum für 90 Tage oder ein Visum zum Familiennachzug handelt.

Voraussetzungen für das Visum für türkische Staatsangehörige

• Die Familienangehörigen in Deutschland geben eine Verpflichtungserklärung gem. §§66-68 AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde ab.
• Angehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit, die in den vom Erdbeben betroffenen Städten leben und ein Visum für Deutschland beantragen möchten, können ohne vorherige Terminbuchung in den iData Filialen in Ankara, Istanbul Astoria, Istanbul Altunizade, İzmir, Bursa und Trabzon vorsprechen.
• Die Antragssteller müssen glaubhaft machen, dass sie bisher im Erdbebengebiet wohnten und vom Erdbeben und dessen Folgen individuell besonders betroffen sind.
• Im Verfahren ist eine persönliche Vorsprache in einer Niederlassung des Dienstleisters iData notwendig; keine Vorsprache bei der dt. Botschaft/beim dt. Konsulat.
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[av_toggle title=’Welche Regelungen gelten für syrische Staatsangehörige?‘ tags=“ custom_id=“ av_uid=’av-le72e5f7′ sc_version=’1.0′]
Türkische und syrische Staatsangehörige brauchen weiterhin ein Visum für die Einreise nach Deutschland; es gibt keine Aufhebung der Visumspflicht.

Syrische Staatsangehörige können sich weiterhin an die umliegenden Auslandsvertretungen (u.A. Botschaft Beirut, Botschaft Amman oder Generalkonsulat Istanbul) wenden.

Seitens des Auswärtigen Amtes gibt es bisher keine Informationen, dass es auch für syrische Staatsangehörige vereinfachte Visumsverfahren geben soll. 

Für syrische Staatsangehörige, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben, gibt es momentan noch keine endgültigen Informationen.

Antragsteller:innen für den Familiennachzug, die aus einem von dem Erdbeben betroffenen Gebiet kommen, sollen bevorzugt bei der Terminvergabe behandelt werden.

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[av_toggle title=’Was ist eine Verpflichtungserklärung?‘ tags=“ custom_id=“ av_uid=’av-le72j1ew‘ sc_version=’1.0′]
Eine Verpflichtungserklärung ist eine Erklärung, in der eine Person oder eine Organisation (Verpflichtungsgeber*in) sich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt einer anderen Person (des Verpflichtungsempfängers) zu übernehmen, wenn diese Person in Deutschland einreist. Sie wird oft von Ausländern benötigt, die ein Visum für
Deutschland beantragen möchten, um nachzuweisen, dass sie während ihres Aufenthalts finanziell abgesichert sind. Sie muss bei der zuständigen Ausländerbehörde oder bei der deutschen Botschaft im Ausland vorgelegt werden.

Die Erklärung greift insbesondere dann, wenn die Person länger bleiben möchte oder muss, als vorgesehen laut Visa. Wenn die Person einen Asylantrag in Deutschland stellt, können auch die Kosten für die Unterbringung der Verpflichtungsgeber*in in Rechnung gestellt werden.

Die Verpflichtungserklärung gilt für fünf Jahre (§68 Abs. 1 AufenthG). Besonders teuer wird es, wenn die Person krank wird und kein Versicherungsschutz besteht. Aus diesem Grund sollte die Person auch über den Zeitraum des Visas hinaus versichert werden. Die Kosten dafür müssen auch getragen werden.

Welche Kriterien sollen Verpflichtungsgeber*innen in der Regel erfüllen?

1. Finanzielle Mittel: Der Verpflichtungsgeber muss nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Verpflichtung zu erfüllen. Dabei
müssen auch mögliche Reise- und Krankheitskosten des Verpflichtungsempfängers berücksichtigt werden.
2. Aufenthaltsstatus: Der Verpflichtungsgeber muss in Deutschland einen legalen Aufenthaltsstatus besitzen. Hierzu zählen beispielsweise die deutsche
Staatsbürgerschaft, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis.

3. Keine Vorstrafen: Der Verpflichtungsgeber darf keine Vorstrafen haben, die mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung unvereinbar sind.

4. Kein öffentliches Interesse: Wenn das öffentliche Interesse gegen die Erteilung einer Verpflichtungserklärung spricht, kann die zuständige Ausländerbehörde die Erteilung verweigern.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Verpflichtungserklärung eine rechtliche Verpflichtung darstellt, die der Verpflichtungsgeber eingehen muss. Wenn der Verpflichtungsempfänger öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, kann der Verpflichtungsgeber zur Rückzahlung dieser Mittel verpflichtet werden.
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Bitte informieren Sie sich stets auf den Seiten des Auswärtigen Amtes, bzw. den Seiten der Auslandsvertretungen (Türkei; Libanon; Kurdistan-Irak) über aktuelle Entwicklungen.

Informationen der Ausländerbehörde München hier: https://stadt.muenchen.de/news/erdbeben.html
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