• 18. Juni 2020

Das Migrationspaket von 2019 hat auch Auswirkungen auf die Fristen für die Identitätsklärung bei einer Beantragung einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Fristen zur Identitätsklärung

Um einen Anspruch auf die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG zu haben, gelten folgende Fristen:

  1. Bei Einreise bis zum 31.12.2016: bei Antragstellung
  2. Bei Einreise ab dem 01.01.2017 und vor dem 01.01.2020: bei Antragstellung, spätestens bis zum 30.06.2020
  3. Bei Einreise nach dem 01.01.2020: innerhalb der ersten 6 Monate in Deutschland

Laut §60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gilt die Frist als gewahrt, „[…] wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach der Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat.“

Eine Ermessenserteilung bei ungeklärter Identität ist allerdings möglich (§ 60c Abs. 7 AufenthG). D.h. eine Duldung ist möglich, wenn der Antragsteller alles Erforderliche und Zumutbare für die Identitätsklärung unternommen hat. Bei einer Ermessensentscheidung handelt es sich allerdings nicht um einen Anspruch.

Um einen Anspruch auf die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG zu haben, gelten folgende Fristen (auch für Ehepartner*in):

  • Bei Einreise bis 31.12.2016 und Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses am 01.01.2020: bis Antragstellung
  • in allen anderen Fällen: bis 30.06.2020 
  • Einreise nach dem 01.08.2020: keine Antragstellung möglich

Auch hier ist eine Ermessensentscheidung möglich, wenn die Identität nicht geklärt werden kann, aber alle zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung vorgenommen wurden.

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